Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 6.7.2010)

1. Allgemeines

Lieferungen und Leistungen des Auftragneh­mers (GIESE GmbH kurz AN genannt) erfol­gen ausschließlich aufgrund der nachste­henden allgemeinen Geschäftsbedingun­gen. Abweichungen  hiervon sowie beson­dere Vereinbarungen zwischen AN und Auftraggeber (AG) bedürfen der Schriftform. Die nachstehenden Verkaufs- und Zah­lungsbedingungen gelten auch dann, wenn der AN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG den Auftrag vorbe­haltlos ausführt.

Die Angebote des AN sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des AN verbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der AN das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

Planungsarbeiten sind kostenpflichtig und werden nach HOAI abgerechnet. Unentgelt­liche Beratung ist unverbindlich und keine wie auch immer geartete Planungsleistung. Es gilt ausschließlich das in der Bundesre­publik Deutschland geltende Recht. Zur Abtretung von Ansprüchen bedarf der AG der Zustimmung des AN.

2. Umfang der Lieferungspflicht

Für den Umfang der Lieferung ist die schrift­liche Auftragsbestätigung durch den AN maßgebend.

Der AN behält sich ausdrücklich technische Änderungen an Waren oder Leistungen vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Än­derungen aufgrund behördlicher oder be­rufsgenossenschaftlicher Vorschriften erfor­derlich werden. Durch technische Änderun­gen bedingte Preiskorrekturen werden dem AG mitgeteilt und vom AG im Rahmen sei­ner Bestellung angenommen.

Angemessene Teillieferungen sowie – bei für den AG besonders angefertigten oder zuge­kauften Artikeln- zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig.

3. Lieferung

Die Ware wird grundsätzlich ab Werk Puchheim ausgeliefert. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des AN, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des AN oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den AG über. Die BHKW-Anlieferung erfolgt nur bis Oberkante LKW.

Die Lieferung von Ersatzteilen erfolgt generell gegen Berechnung der dem AN entstandenen Fracht- und Verpackungskosten. Der AG hat die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung der Ware durch Empfangsvermerk auf dem Lieferschein zu bestätigen. Etwaige Beschädigungen oder das Fehlen von Teilen sind dem AN sofort schriftlich anzuzeigen.

Mit dem Empfang der Ware gehen Risiken, Lagerung und Haftung für die Ware auf den AG über. Dies gilt insbesondere für Diebstahl und Beschädigungen.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der AN den Kaufvertrag bestätigt hat. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn im Werk der Liefergegenstand fertig zur Auslieferung bereitgestellt und dieser Umstand dem AG angezeigt ist.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen (Streiks und Aussperrungen) und bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die der AN nicht zu vertreten hat (unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffe- oder Materialverknappung, etc.) oder bei unvorhersehbaren Hindernissen (höhere Gewalt), für die der Vorlieferant verantwortlich ist. Beginn und Ende solcher Ereignisse hat der AN dem AG anzuzeigen.

Sofern dem AN aus den oben genannten Absatz bezeichneten Gründen die Leistung unmöglich oder erheblich erschwert wird, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Gerät der AN aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Setzt der AG, nachdem der AN in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten: Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem AG nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Haftungsbegrenzungen gemäß oben genannte Absätze gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde: gleiches gilt dann, wenn der AG wegen des von dem AN zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.

Im Falle des Annahmeverzugs kann der AN ohne besonderen Nachweis 80 % des Kaufpreises als Entschädigung begehren.

Der AN behält sich während der Lieferfrist Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes vor, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht eine grundlegende Änderung erfährt und die Änderungen dem AG zumutbar sind.

5. Veränderte Umstände

Sofern nach Vertragsabschluß z.B. durch Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahren, Geschäftsauflösung oder -übergabe, Wechselproteste oder andere vergleichbare Umstände berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des AG entstehen, ist der AN nach seiner Wahl berechtigt, Vorauszahlung des Auftragsbetrages oder anderweitige Sicherheit zu begehren oder von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der AG hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

6. Datenschutzhinweis

Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.

7. Preis

Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, ab Werk Puchheim, ausschließlich Verpackung: diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

Alle Preise der AN für Waren und Dienstleistungen sind Nettopreise zuzüglich des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellungen der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei der Berechnung von Stundensätzen werden Nebenkosten wie Fahrtkosten, Auslösung , Schmutzzulage etc. gesondert in Rechnung gestellt. Zur Verrechnung kommen die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.

8. Zahlung

Alle vom AN gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung alleiniges Eigentum ( § 455 BGB ) des AN. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungsbeträge binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto auf das vom AN genannte Konto zahlbar. Bei fortlaufender Geschäftsbeziehung werden etwaige Abschlagszahlungen des AG auf die älteste Schuld angerechnet.

Für die Lieferungen von Regeltechnik und Blockheizkraftwerken gelten folgende Zahlungsvereinbarungen :

  • 50 % der Auftragssumme als Anzahlung, zahlbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung
  • 50 % der Auftragssumme nach Abnahme auf unseren Prüfstand

Die Auslieferung erfolgt erst nach Zahlungseingang von 100% der Auftragssumme.

Der AG darf die ihm gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Im Falle der Weiterveräußerung durch den AG werden dem AN alle Forderungen des AG an Dritte abgetreten.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AG somit verpflichtet, dem AN alle für die Geltendmachung der eigenen Forderung erforderlichen Unterlagen zu belassen.

Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der AN in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der AG ist jedoch berechtigt, dem AN nachzuweisen, dass dem AN als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Preise sind freibleibend. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung. Der AN behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Veränderungen von Währungsparitäten eintreten. Diese wird der AN dem AG auf Verlangen nachweisen. Entstehende Bankgebühren z.B. durch Bankbürgschaft o.ä. trägt der Kunde.

9. Gewährleistung, Inbetriebnahme, Wartung

Eine Haftung des AN für Mängel besteht nur dann, wenn der Mangel schriftlich durch den AG angezeigt wurde und die Ware des AN nicht durch den AG oder Dritte verändert wurde. Nach Inbetriebnahme durch den AN kann eine Gewährleistung nur erfolgen, wenn seitens des AG eine sach- und fachgerechte Bedienung der Geräte sichergestellt wird, die Geräte nach den Einbauvorschriften montiert wurden und ein mit dem AN geschlossener Wartungsvertrag vorliegt. Nur der AN ist berechtigt eine Inbetriebnahme der Energator®-BHKWs durchzuführen. Diese erstreckt sich auf die ordentliche Funktion des BHKWs. Die Überprüfung der örtlich spezifischen Hydraulik, Kamin, und Elektrik (Regelung) ist nicht Gegenstand der Inbetriebnahme. Ohne einen mit dem AN abgeschlossenen Wartungsvertrag entfällt die Gewährleistung komplett. Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf die vom AN gelieferte Ware. Defekte, dem AN zugesandte Teile, werden im Austausch ersetzt. Die Gewährleistung auf diese Teile ­beträgt 6 Monate. Weitergehende Ansprüche des AG z.B. höhere Energiekosten durch Ausfall / Störung des Gerätes sind ausge­schlossen. Die Gewährleistung entfällt auch bei unterlassener oder mangelhafter War­tung und wenn das BHKW später als ½ Jahr nach Auslieferung in Betrieb genommen wird. Der AN kann mit Gewährleistungsan­sprüchen des AG die Aufrechnung erklären, wenn der AG noch Zahlungsverpflichtungen nachzukommen hat. Der AN ist nicht ver­pflichtet Wartungen oder Kundendienste auszuführen, wenn vom AG die Bezahlungen von Rechnung länger als 14 Tage verzögert werden.

Gewährleistung wird nur gegeben wenn: Der Fachbetrieb alle Arbeiten an den Energator®-BHKWs nach dem neuesten Stand der Technik aller anfallenden Gewerke ausgeführt und darüber hinaus die Vorschriften der Firma Giese Energie- und Regeltechnik GmbH eingehalten hat.

Wir haften nicht für die Geeignetheit der technischen Einbindungen und des Aufstel­lungsortes. In seltenen Fällen auftretende Schall-Resonanzschwingungen im Gebäude fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Dauer der Gewährleistung bis zu 2 Jahre oder 8000 Betriebsstunden ab Lieferdatum, je nachdem was zuerst eintritt; 2 Jahre auf nicht bewegliche Teile; keine Gewähr auf Verschleißteile und Schmierstoffe. Die Ge­währleistung entfällt auch, wenn kein schwe­felarmes Heizöl verwendet wird.

Für BHKWs die für die Verwendung von Rapsöl als Brennstoff geeignet sind, beträgt die Dauer der Gewährleistung bis zu 1 Jahr oder 4000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintritt, auf elektrische oder bewegli­che Teile, 1 Jahr auf nicht bewegliche Teile, keine Gewähr auf Verschleißteile und Schmierstoffe.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass nur für Mängel gehaftet wird, die anfänglichvorhanden waren, d. h. Mängel die bei Über­gabe bzw. Inbetriebnahme vorlagen. Beim Kraftstoff für Rapsöl-BHKWs gilt nur die V DIN 51605. Bei Nichteinhaltung dieser Norm entfällt sofort die Gewährleistung. Eine Einkaufs­rechnung von der Pflanzenölmühle über das zertifizierte Rapsöl ist der Fa. GIESE unauf­gefordert vorzulegen. Für Biogasanlagen wird keine Gewährleistung gegeben. Keine Mängel im Sinne der gesetzlichen Gewähr­leistung sind: Schäden durch unsachgemäße Bedienung (Wartung), Verschleiß, fehlerhaf­ter Installation, falschem Schmieröl, Eigen­verschulden des Kunden, Fehlgebrauch, Fremdeingriff, Schäden durch Überspan­nung, Blitzschlag, Feuer, Wasser, Rauch, Schmutz, verschmutzte, unzureichende oder geänderte bzw. sich ändernde Kraftstoffe, Änderungen an der Maschine oder Anlage, Mängel, die bereits beim Kauf dem Kunden bekannt waren. Beim Einbau einer ungeeig­neten Rücklaufanhebung entfällt jegliche Gewährleistung.

10. Verpackung, Gefahrenübergang

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der AG ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen oder diese unserem Inbetriebnahme-Techniker zur Verfügung zu stellen. Die Fa. GIESE ist bei der Fa. Interseroh unter Nr. 303090 eingetragen. Der AN versichert die Speditionstransporte, sie endet bei der Lieferung an der Oberkante LKW beim Abladen.

11. Gerichtsstand

AG und AN vereinbaren Fürstenfeldbruck als Gerichtsstand.

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