Novellierung KWK-Gesetz 2012

Am 02.12. 2011 hat das BMWi den relevanten Verbänden den (noch nicht mit den anderen zuständigen Bundesministerien abgestimmten) Referentenentwurf zur Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2012) zugesandt. Aufgrund des nun herrschenden inakzeptablen Termindrucks, soll der Entwurf laut BMWi nach der gegenwärtig laufenden Ressortabstimmung (Abstimmung mit den anderen zuständigen Fachministerien der Bundesregierung) am 14.12.11 (spätestens am 20.12.2011) dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Regierungsbeschluss wird dann zur 1. Lesung im Januar 2012 in den Bundestag überwiesen. Nach den
parlamentarischen Verfahren (Ausschuss-Beratung, Verbändeanhörung, Befassung Bundesrat, 2. Und 3. Lesung Bundestag) soll dann nach der Zielstellung des BMWi die Novelle des KWKG 2012 vor der Sommerpause 2012 in Kraft treten. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen geplant, die wichtige Schritte in die richtige Richtung bedeuten würden:

1. Förderung von Wärme- und Kältespeicher: Wärmespeicher (auch Kältespeicher) werden zukünftig investiv gefördert, wenn
- die KWK-Anlage mindestens 5 Kubikmeter Wasservolumenäquivalent aufweist
- die Wärme des Wärmespeichers überwiegend aus KWK-Anlagen stammt
- der jährliche Wärmeverlust 19% der entnommenen Wärme unterschreitet
- die KWK-Anlage über Informations- und Kommunikationstechnik verfügt, um Knappheitssignale des Strommarktes zu empfangen und technisch in der Lage ist, automatisch auf diese zu reagieren.
- der Speicher mindestens für eine sechsstündige Beladung bei Wärmehöchstlast der angeschlossenen KWK-Anlage ausgelegt ist.
Wenn diese Bestimmungen erfüllt sind, erhält der Betreiber des Wärmespeichers einen Investitionszuschuss in Höhe von 250,- € je Kubikmeter Wasservolumenäquivalent.
2. Klarstellung, dass die Regelungen zur Anschluss- und Abnahmepflicht äquivalent zu §6, 11 und 12 EEG zu betrachten sind.
3. Auch nach Ablauf der Zuschlagsberechtigung Aufnahmepflicht für KWK-Strom durch den Netzbetreiber in dessen Bilanzkreis auf Wunsch des Anlagenbetreibers.
4. KWK-Anlagen und auch Speicher, die an einem Standort innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen wurden, gelten in Bezug auf ihre Leistungsklasse als eine Anlage. (Anmerkung: Liegen bei Mehrmodulanlagen also mehr als 12 Monate zwischen den Inbetriebnahmen, gelten diese als Einzelanlagen, was natürlich u.U. extrem positive Auswirkungen auf die Höhe der Stromförderungen hat.)
5. Die Regelungen zum Ausbau der Fernwärme wurden spezifiziert. In Zukunft werden Netze mit einem mittleren Innendurchmesser von weniger als 100mm 100,- € pro Meter Zuschlag erhalten. Netze mit einem mittleren Innendurchmesser von mehr als 100mm 30% der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus.
6. Der Antrag auf Zulassung für Wärme- und Kältenetze kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres gestellt werden.
7. Verringerung des Verwaltungsaufwandes für kleine KWK-Anlagen bis 20 kW: Gemäß §6 Absatz 6 Satz 1 KWK-G können Betreiber von KWK-Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW (bisher 10 kW) bei Erfüllung der Bedingungen der Allgemeinverfügung auf einen Zulassungsantrag verzichten. Außerdem werden Betreiber solcher Anlagen gemäß §8 Abs. 2 KWK-Gesetz von den jährlichen Mitteilungspflichten befreit.

Donnerstag, 8. Dezember 2011

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